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Abschleppkosten nach dem Unfall – was wird erstattet?

Ratgeber: Abschleppkosten nach dem Unfall – was wird erstattet?

Aktualisiert am 11.10.2026 Denis Sieger

Nach einem Verkehrsunfall ist das Fahrzeug oft nicht mehr fahrbereit – und der Abschleppwagen muss her. Viele Unfallgeschädigte fragen sich anschließend, ob und in welcher Höhe die Abschleppkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden. Die gute Nachricht: Als Unfallopfer haben Sie in der Regel einen klaren Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Entscheidend ist jedoch, dass Sie einige wichtige Regeln kennen und beachten – sonst drohen unnötige Abzüge durch die Versicherung.

Gesetzliche Grundlage: § 249 BGB

Die Erstattung von Abschleppkosten folgt aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht. Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde – den sogenannten Naturalrestitutionsgrundsatz. Da das beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall häufig nicht mehr sicher gefahren werden kann, sind die Kosten für den Abschleppwagen ein erstattungsfähiger Bestandteil des Unfallschadens. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug später repariert oder als Totalschaden abgerechnet wird.

Was genau wird erstattet?

Grundsätzlich sind alle notwendigen und zweckmäßigen Kosten rund um die Bergung und den Transport des Fahrzeugs erstattungsfähig. Dazu gehören typischerweise:

  • Anfahrtskosten des Abschleppdienstes zur Unfallstelle
  • Bergungskosten, wenn das Fahrzeug z. B. von der Fahrbahn abgekommen ist
  • Transport zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt oder zu einem sicheren Abstellort
  • Standgebühren für eine kurzfristige Zwischenlagerung des Fahrzeugs, sofern dies unvermeidlich war

Nicht erstattet werden hingegen unnötige Extraleistungen, übermäßig lange Transportwege ohne nachvollziehbaren Grund oder Kosten, die durch eigenes Verschulden des Geschädigten entstanden sind.

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Die nächstgelegene geeignete Werkstatt – ein häufiger Streitpunkt

Ein immer wiederkehrendes Konfliktthema zwischen Geschädigten und Versicherungen ist die Frage, wohin das Fahrzeug abgeschleppt werden darf. Die herrschende Rechtsprechung orientiert sich am Grundsatz der Erforderlichkeit: Das Fahrzeug sollte grundsätzlich zur nächstgelegenen geeigneten Fachwerkstatt transportiert werden. Dabei haben Sie als Geschädigter jedoch das Recht, eine Vertragswerkstatt Ihrer Fahrzeugmarke zu wählen, selbst wenn diese etwas weiter entfernt liegt. Lassen Sie das Fahrzeug hingegen quer durch halb NRW transportieren, ohne dies begründen zu können, riskieren Sie, dass die Versicherung nur einen Teil der Streckenkosten erstattet.

Standgebühren: Schnell handeln lohnt sich

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Standgebühren. Viele Abschleppdienste und Lagerbetriebe berechnen ab dem zweiten oder dritten Tag Standgebühren für das abgestellte Fahrzeug. Diese sind grundsätzlich erstattungsfähig – aber nur, solange sie unvermeidlich waren. Wenn Sie als Geschädigter wochenlang untätig bleiben und das Fahrzeug unnötig lang auf dem Betriebsgelände stehen lassen, wird die Versicherung berechtigterweise kürzen. In der Praxis empfiehlt es sich, das Fahrzeug so schnell wie möglich entweder zur Reparatur freizugeben oder – nach Abschluss der Schadenbegutachtung – auf ein günstigeres Gelände umzulagern.

Eigenverantwortung und Schadensminderungspflicht

Als Unfallgeschädigter trifft Sie gemäß § 254 BGB eine Schadensminderungspflicht. Das bedeutet: Sie müssen zumutbare Maßnahmen ergreifen, um den Gesamtschaden so gering wie möglich zu halten. Wählen Sie bewusst einen teuren Fernabschleppbetrieb, obwohl ein ortsansässiger Dienst günstiger und gleich schnell gewesen wäre, kann die Versicherung die Mehrkosten ablehnen. Lassen Sie im Zweifelsfall von Ihrem Kfz-Sachverständigen prüfen, ob die berechneten Leistungen dem üblichen Marktrahmen entsprechen.

Praktische Tipps für Unfallgeschädigte in NRW

Damit Ihre Abschleppkosten vollständig erstattet werden, beachten Sie folgende Hinweise:

  • Lassen Sie sich immer eine detaillierte Rechnung mit Einzelpositionen ausstellen – pauschale Rechnungen ohne Aufschlüsselung führen häufig zu Kürzungen.
  • Beauftragen Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen so früh wie möglich. Dieser kann die Notwendigkeit des Abschleppens und die Angemessenheit der Kosten dokumentieren.
  • Geben Sie der Werkstatt oder dem Abschleppdienst keine Freigabe auf Druck der gegnerischen Versicherung, ohne vorher die Kosten abgeklärt zu haben.
  • Fotografieren Sie die Unfallstelle und das Fahrzeug ausführlich. Diese Bilder belegen, warum ein Abschleppen zwingend nötig war.
  • Informieren Sie die Versicherung zeitnah über den Verbleib des Fahrzeugs, um spätere Vorwürfe wegen steigender Standkosten zu vermeiden.

In NRW gibt es zahlreiche seriöse Abschleppdienste, die mit lokalen Kfz-Sachverständigen zusammenarbeiten. Eine gute Vernetzung vor Ort kann im Schadensfall helfen, schnell und kostensicher zu handeln.

Wann lohnt es sich, einen Kfz-Sachverständigen einzuschalten?

Bei einem Unfallschaden, der über einen Bagatellschaden hinausgeht, ist die Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen auf Kosten des Schädigers möglich und empfehlenswert. Der Sachverständige dokumentiert nicht nur den Fahrzeugschaden, sondern bewertet auch die entstandenen Nebenkosten – darunter ausdrücklich die Abschleppkosten – auf ihre Angemessenheit. Sein Gutachten bildet die entscheidende Grundlage für Ihre Schadenregulierung und schützt Sie vor ungerechtfertigten Kürzungen durch die Versicherung. Melden Sie sich gern bei uns unter 0221 29203790 oder per WhatsApp unter 0177 9807733 – wir sind schnell vor Ort und begleiten Sie durch den gesamten Regulierungsprozess.

Häufige Fragen

Muss ich die Abschleppkosten zunächst selbst vorstrecken?
In vielen Fällen stellt der Abschleppdienst die Rechnung direkt Ihnen als Auftraggeber aus. Sie können diese Rechnung dann gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen und erhalten den Betrag erstattet. Beauftragen Sie einen Kfz-Sachverständigen, kann dieser Sie bei der korrekten Abwicklung unterstützen.
Werden Abschleppkosten auch bei einem Teilschaden erstattet?
Ja, die Erstattungspflicht gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug später als Totalschaden oder als Teilschaden abgerechnet wird. Entscheidend ist allein, ob das Abschleppen nach dem Unfall objektiv notwendig war. War das Fahrzeug nicht mehr sicher fahrbereit, sind die Kosten in jedem Fall erstattungsfähig.
Was passiert, wenn die Versicherung die Abschleppkosten kürzt?
Kürzungen durch die Versicherung sind häufig, aber nicht immer berechtigt. Lassen Sie die Kürzung von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen oder einem Verkehrsrechtsanwalt prüfen. Oft können ungerechtfertigte Abzüge erfolgreich zurückgefordert werden, insbesondere wenn eine detaillierte Rechnung und eine nachvollziehbare Begründung für den Transportweg vorliegen.
Wie lange werden Standgebühren von der Versicherung übernommen?
Standgebühren werden erstattet, solange sie unvermeidlich und verhältnismäßig sind – in der Praxis meist für wenige Tage bis zur Abholung oder Freigabe des Fahrzeugs. Handeln Sie zügig und informieren Sie die Versicherung zeitnah über den Fahrzeugverbleib, um eine Kürzung wegen verzögerter Schadensabwicklung zu vermeiden.