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Standgebühren und Verwahrkosten nach dem Unfall

Ratgeber: Standgebühren und Verwahrkosten nach dem Unfall

Aktualisiert am 11.10.2026 Denis Sieger

Nach einem Verkehrsunfall geraten Geschädigte schnell in eine Situation, die sie überfordert: Das Fahrzeug steht auf einem Abschleppunternehmen oder einem Autohausgelände, und täglich wachsen die Standgebühren. Wer zahlt das? Und wie lange muss man das Fahrzeug dort stehen lassen? Als öffentlich bestellter Kfz-Sachverständiger erlebe ich solche Fälle regelmäßig – und die gute Nachricht ist: Standgebühren und Verwahrkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und in einem angemessenen Rahmen.

Was sind Standgebühren und Verwahrkosten überhaupt?

Standgebühren entstehen, wenn ein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach dem Abschleppen auf dem Gelände eines Abschleppunternehmens, einer Werkstatt oder eines Autohändlers verwahrt wird. Der Verwahrer stellt für die Bereitstellung des Stellplatzes und die damit verbundene Obhutspflicht ein tägliches Entgelt in Rechnung. Diese Kosten sind vom Schadensersatzrecht erfasst: Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde – dazu gehören auch notwendige Nebenkosten des Unfalls.

Wann trägt die gegnerische Versicherung diese Kosten?

Grundvoraussetzung ist, dass der Unfallgegner den Unfall verursacht hat oder zumindest eine Haftungsquote besteht. Bei eindeutiger Fremdverschuldung übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers die Standgebühren als Teil des Schadenersatzes. Wichtig: Die Kosten müssen erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei am Maßstab des wirtschaftlich denkenden, verständigen Geschädigten. Das bedeutet: Sie müssen aktiv daran mitwirken, den Schaden gering zu halten – die sogenannte Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB.

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Wie lange dürfen Standgebühren anfallen?

Hier liegt ein häufiger Streitpunkt mit den Versicherungen. Als Faustregel gilt:

  • Bis zur Erstellung des Gutachtens: Die Zeit zwischen Unfall und Besichtigung durch den Sachverständigen ist regelmäßig erstattungsfähig.
  • Bis zur Reparaturentscheidung: Nach Vorlage des Gutachtens muss der Geschädigte zeitnah entscheiden, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder abrechnet.
  • Bis zur Abholung oder Verwertung: Bei Totalschaden muss das Fahrzeug zügig an einen Restwertaufkäufer übergeben oder von der Werkstatt abgeholt werden.

In der Praxis sind Standzeiten von wenigen Tagen bis zu zwei Wochen in der Regel unproblematisch, sofern der Geschädigte keine unnötigen Verzögerungen herbeiführt. Verzögert die Versicherung jedoch selbst die Regulierung, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu deren Lasten.

Welche Tagessätze sind angemessen?

Die Gerichte in Nordrhein-Westfalen, aber auch bundesweit, orientieren sich an ortsüblichen und branchenüblichen Sätzen. Abschleppunternehmen und Kfz-Betriebe berechnen üblicherweise unterschiedliche Tagessätze, je nachdem, ob das Fahrzeug im Freien oder in einer geschlossenen Halle steht. Hallenlagerung ist teurer, kann aber bei hochwertigen Fahrzeugen oder Witterungsschutz gerechtfertigt sein. Entscheidend ist, dass die berechneten Sätze marktüblich sind. Überhöhte oder erkennbar wucherische Preise werden von Versicherungen und Gerichten gekürzt. Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger kann die Angemessenheit der berechneten Kosten beurteilen und dokumentieren.

Typische Fallstricke in der Praxis

In meiner täglichen Arbeit in NRW begegnen mir immer wieder dieselben Fehler, die Geschädigte teuer zu stehen kommen:

  • Zu langes Abwarten: Wer sein Fahrzeug wochenlang auf dem Abschleppgelände stehen lässt, ohne aktiv zu werden, riskiert, dass die Versicherung nur einen Teil der Standgebühren erstattet.
  • Fehlende Dokumentation: Lassen Sie sich vom Verwahrer täglich die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen oder fordern Sie zumindest eine detaillierte Rechnung an.
  • Vorschnelle Restwertangebote annehmen: Manche Versicherungen schicken sehr zügig Restwertangebote, um den Druck zu erhöhen und die Standzeit zu beenden. Prüfen Sie diese Angebote sorgfältig – mit Unterstützung eines Sachverständigen.
  • Kein Mietfahrzeug organisiert: Wenn Sie kein Ersatzfahrzeug haben, kann sich Druck aufbauen, schnell zu entscheiden. Ein Mietwagen gibt Ihnen die nötige Ruhe.

Die Rolle des Kfz-Sachverständigen bei Standgebühren

Ein unabhängiger, öffentlich bestellter Sachverständiger ist in solchen Fällen Ihr wichtigster Verbündeter. Er begutachtet das Fahrzeug zeitnah, dokumentiert den Schaden vollständig und erstellt ein nachvollziehbares Gutachten, das auch die Frage der Wirtschaftlichkeit einer Reparatur beantwortet. Dadurch wird die Standzeit auf das notwendige Minimum reduziert – was sowohl in Ihrem Interesse als auch im Interesse einer reibungslosen Schadensregulierung liegt. Darüber hinaus kann der Sachverständige einschätzen, ob die berechneten Standgebühren marktgerecht sind, und dies im Gutachten oder in einer gesonderten Stellungnahme festhalten. Diese Dokumentation ist bei einem späteren Rechtsstreit mit der Versicherung von entscheidender Bedeutung.

So sichern Sie Ihre Ansprüche in NRW

Handeln Sie nach einem Unfall zügig und strukturiert:

  1. Beauftragen Sie umgehend einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen – nicht den von der Versicherung vorgeschlagenen.
  2. Erkundigen Sie sich beim Verwahrer nach den täglichen Kosten und bitten Sie um eine schriftliche Kostenaufstellung.
  3. Treffen Sie auf Basis des Gutachtens eine zügige Entscheidung über Reparatur oder Abrechnung.
  4. Kommunizieren Sie aktiv mit der gegnerischen Versicherung und dokumentieren Sie alle Fristen und Verzögerungen.
  5. Lassen Sie sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten – die Kosten eines Verkehrsanwalts trägt bei eindeutiger Fremdverschuldung ebenfalls der Schädiger.

Bei Fragen zu Standgebühren, Verwahrkosten oder der gesamten Schadensregulierung stehen wir Ihnen als erfahrene Kfz-Sachverständige in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter 0221 29203790 oder schreiben Sie uns per WhatsApp unter 0177 9807733 – wir helfen Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Häufige Fragen

Muss ich die Standgebühren zunächst selbst vorstrecken?
In der Regel ja – Sie begleichen die Rechnung des Verwahrers und fordern den Betrag anschließend von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zurück. Legen Sie alle Belege sorgfältig auf, da Sie diese für die Abrechnung benötigen. In manchen Fällen klären Werkstätten oder Abschleppunternehmen die Kosten direkt mit der Versicherung ab, dies sollten Sie jedoch vorab ausdrücklich vereinbaren.
Was passiert, wenn die Versicherung die Standgebühren kürzt?
Kürzungen sind häufig, aber nicht immer berechtigt. Prüfen Sie gemeinsam mit einem Kfz-Sachverständigen oder einem Verkehrsanwalt, ob die gekürzten Positionen tatsächlich unangemessen waren. Wenn nicht, können Sie die Differenz über ein Mahnschreiben oder notfalls gerichtlich geltend machen. Die Kosten eines Anwalts trägt bei eindeutiger Haftung des Unfallverursachers ebenfalls dessen Versicherung.
Wie lange darf das Fahrzeug maximal auf dem Abschleppgelände stehen?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht, jedoch verlangen Gerichte, dass Geschädigte ihrer Schadensminderungspflicht nachkommen und unnötige Standzeiten vermeiden. Als Richtwert gilt: Das Fahrzeug sollte nach Vorlage des Gutachtens innerhalb weniger Tage entweder zur Reparatur freigegeben oder durch den Restwertaufkäufer abgeholt werden. Verzögert die Versicherung selbst die Regulierung, gehen daraus resultierende Mehrkosten zu deren Lasten.
Sind Standgebühren auch bei Teilschuld erstattungsfähig?
Ja, allerdings nur anteilig entsprechend der festgestellten Haftungsquote. Wenn Sie beispielsweise eine Mitschuld von 25 Prozent tragen, erstattet die gegnerische Versicherung 75 Prozent der angemessenen Standgebühren. Der verbleibende Anteil kann gegebenenfalls über Ihre eigene Kaskoversicherung abgewickelt werden, sofern eine entsprechende Deckung besteht.