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Verdienstausfall nach dem Unfall geltend machen

Ratgeber: Verdienstausfall nach dem Unfall geltend machen

Aktualisiert am 11.10.2026 Denis Sieger

Ein Verkehrsunfall trifft Betroffene oft nicht nur körperlich, sondern auch finanziell hart. Wer durch die Unfallverletzungen nicht arbeiten kann, erleidet einen echten Vermögensschaden – den sogenannten Verdienstausfall. Dieser ist vom Unfallverursacher bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung vollständig zu ersetzen. Doch in der Praxis versuchen Versicherungen regelmäßig, diesen Anspruch zu kürzen oder abzuwimmeln. Wer seine Rechte kennt und die richtigen Belege vorlegt, schützt sich davor.

Was ist Verdienstausfall und wer hat Anspruch darauf?

Verdienstausfall ist der Einkommensverlust, den ein Unfallgeschädigter erleidet, weil er infolge der Unfallverletzungen vorübergehend oder dauerhaft nicht arbeiten kann. Die rechtliche Grundlage bildet § 249 BGB: Der Schädiger hat den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Das gilt für Angestellte, Beamte, Selbstständige und Freiberufler gleichermaßen. Auch Hausfrauen und Hausmänner können unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns bzw. der fiktiven Tätigkeitsvergütung Ansprüche haben.

Welche Zeiträume sind ersatzfähig?

Grundsätzlich sind alle Zeiträume ersatzfähig, in denen die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht. Das umfasst:

  • Die Zeit bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (kurzfristiger Ausfall)
  • Dauerhafter Verdienstausfall bei bleibenden Einschränkungen (Verdienstminderung)
  • Zeiten der stufenweisen Wiedereingliederung, in denen das Gehalt noch nicht voll erreicht wird
  • Zeiträume, in denen Lohnfortzahlung oder Krankengeld gezahlt wurde – diese Beträge sind jedoch auf den Schadensersatz anzurechnen

Wichtig: Die Versicherung des Verursachers schuldet grundsätzlich den vollen Nettoverdienstausfall, also das, was dem Geschädigten tatsächlich fehlt.

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Angestellte: So berechnet sich der Anspruch

Für Arbeitnehmer gilt als Ausgangspunkt das durchschnittliche Nettogehalt der letzten Monate vor dem Unfall. Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers sowie Krankengeld der Krankenkasse sind anzurechnen, da diese Leistungsträger häufig selbst Regressansprüche geltend machen (sog. Forderungsübergang nach § 6 EFZG bzw. § 116 SGB X). Der Geschädigte erhält in dieser Zeit also keinen doppelten Ausgleich – aber er muss darauf achten, dass die Versicherung nach Ablauf der Lohnfortzahlung seinen Eigenanteil vollständig übernimmt. Überstunden, Sonderzahlungen oder regelmäßige Boni können ebenfalls zu berücksichtigen sein, wenn sie zum gewöhnlichen Arbeitsverdienst gehören.

Selbstständige und Freiberufler: Besonderheiten beachten

Für Selbstständige ist die Schadensberechnung anspruchsvoller, da kein fester Lohnzettel vorliegt. Als Grundlage dienen in der Regel die Einnahmen-Überschuss-Rechnungen oder Bilanzen der letzten zwei bis drei Jahre. Der entgangene Gewinn errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem mutmaßlichen und dem tatsächlich erzielten Gewinn im Ausfallzeitraum. Ersparte Betriebsausgaben sind dabei abzuziehen. Sachverständige der Buchführung oder Wirtschaftsprüfer können helfen, den Schaden plausibel darzustellen. In Nordrhein-Westfalen – wo viele Selbstständige im Handwerk, Handel und Dienstleistungsbereich tätig sind – ist dieser Anspruch besonders praxisrelevant.

Beweise sichern und Unterlagen zusammenstellen

Ohne Belege kein Anspruch – das gilt im Schadensersatzrecht besonders. Folgende Dokumente sollten Sie frühzeitig zusammenstellen:

  • Ärztliche Atteste und Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit
  • Gehaltsabrechnungen der letzten drei bis sechs Monate vor dem Unfall
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über Lohnausfall und Lohnfortzahlung
  • Nachweise über erhaltenes Krankengeld
  • Steuerbescheide und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen (für Selbstständige)
  • Der Unfallbericht der Polizei sowie das Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen

Bewahren Sie alle Dokumente sorgfältig auf und legen Sie der Versicherung grundsätzlich nur Kopien vor.

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Viele Geschädigte verlieren bares Geld, weil sie häufige Fehler begehen. Die wichtigsten Fallstricke:

  • Zu frühe Einigung: Akzeptieren Sie keine Pauschalangebote der Versicherung, solange das Ausmaß der Verletzungen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit noch nicht absehbar ist.
  • Fehlende Dokumentation: Ohne lückenlose Nachweise kann die Versicherung Ansprüche bestreiten oder kürzen.
  • Verjährung übersehen: Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Handeln Sie rechtzeitig.
  • Krankengeld nicht berücksichtigt: Wer Krankengeld erhält, muss dies korrekt in die Berechnung einbeziehen – andernfalls droht eine nachträgliche Rückforderung.

Unterstützung durch einen Kfz-Sachverständigen in NRW

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger ist weit mehr als ein reiner Fahrzeugbewerter. Er dokumentiert den Unfallhergang und den Fahrzeugschaden so, dass Ihre Ansprüche – einschließlich des Verdienstausfalls – auf einer soliden Tatsachengrundlage stehen. Gerade in Nordrhein-Westfalen, wo Gerichte und Versicherungen gut organisiert sind, ist ein professionell erstelltes Gutachten ein entscheidender Vorteil. Sprechen Sie uns an: unter 0221 29203790 oder per WhatsApp unter 0177 9807733. Wir begleiten Sie durch den gesamten Schadensregulierungsprozess und helfen Ihnen, alle berechtigten Ansprüche vollständig durchzusetzen.

Häufige Fragen

Bekomme ich Verdienstausfall, wenn mein Arbeitgeber mir den Lohn weiterbezahlt hat?
Der Lohnfortzahlungsanspruch geht in diesem Fall nach § 6 EFZG auf Ihren Arbeitgeber über, der die Versicherung direkt in Regress nehmen kann. Für Sie als Geschädigten entsteht kein persönlicher Zahlungsanspruch für diesen Zeitraum. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung – in der Regel nach sechs Wochen – können Sie jedoch eigene Ansprüche für den verbleibenden Ausfall geltend machen.
Was gilt, wenn ich als Selbstständiger keinen Gewinn ausweisen kann?
Auch bei schwankenden oder geringen Gewinnen besteht grundsätzlich ein Ersatzanspruch, sofern ein unfallbedingter Ausfall nachgewiesen werden kann. In solchen Fällen kann auf eine fiktive Vergütung für die eigene Arbeitskraft abgestellt werden. Es empfiehlt sich, einen Steuerberater und einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen, um den Schaden plausibel zu belegen.
Kann die Versicherung meinen Verdienstausfall einfach kürzen?
Versicherungen sind berechtigt, die Anspruchshöhe zu prüfen und Kürzungen vorzunehmen, wenn der Schaden nicht ausreichend belegt ist oder ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt. Unbegründete Kürzungen können Sie jedoch zurückweisen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Eine frühzeitige Beratung durch einen Sachverständigen oder Anwalt schützt Sie vor ungerechtfertigten Abzügen.
Wie lange habe ich Zeit, meinen Verdienstausfall geltend zu machen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB und beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie von dem Schaden und dem Schädiger Kenntnis erlangt haben. Da sich die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit manchmal erst später vollständig abzeichnet, sollten Sie Ihre Ansprüche dennoch so früh wie möglich anmelden und dokumentieren.