Wer zahlt den Kfz-Gutachter nach einem unverschuldeten Unfall?

Aktualisiert am 11.10.2026 Denis Sieger
Grundsatz: Der Schädiger zahlt
Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, hat Anspruch auf Ersatz aller unfallbedingten Kosten – dazu gehört auch das Honorar eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Rechtsgrundlage ist § 249 BGB: Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert.
Freie Gutachterwahl
Die Versicherung der Gegenseite darf Ihnen keinen Gutachter vorschreiben. Sie wählen den Sachverständigen Ihres Vertrauens. Ein eigenes Gutachten dokumentiert alle Schäden, Wertminderung und Nutzungsausfall – unabhängig von den Interessen des Versicherers.
Ausnahme Bagatellschaden
Liegt der Schaden erkennbar unter der Bagatellgrenze (Rechtsprechung: ca. 750 bis 1.000 €), reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag. Ob ein Bagatellschaden vorliegt, lässt sich aber oft erst nach einer fachkundigen Sichtprüfung sagen – verdeckte Schäden an Sensorik, Trägern oder Lack sind häufig.
Teilschuld und Vollkasko
Bei Teilschuld werden die Gutachterkosten quotal übernommen. Bei selbst verschuldeten Unfällen greift nur die eigene Vollkasko, die meist den Gutachter bestimmt.
Fazit
Bei klarer Fremdschuld kostet Sie das Gutachten nichts. Melden Sie den Schaden frühzeitig, bevor Spuren beseitigt werden.
Häufige Fragen
- Muss ich den Gutachter vorstrecken?
- Nein. Üblicherweise rechnet der Sachverständige direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.
- Darf die Versicherung ein eigenes Gutachten verlangen?
- Sie kann ein eigenes in Auftrag geben, muss aber Ihr unabhängiges Gutachten anerkennen, solange es plausibel ist.